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KSK 2018 38

Leitentscheid, publiziert als PKG 2018 8\x3Cbr\x3E

Graubünden · 2018-07-02 · Deutsch GR
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Steigerungsbedingungen | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 03 Juli 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Steigerungsbedingungen des Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja vom 8. Juni 2018, in Sachen der Y._____, vertreten durch B&P Lawyers, Rechts- anwältin Lilian Snaidero, Bahnhofstrasse 23, 6301 Zug, betreffend Steigerungsbedingungen,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 18. Juni 2018 samt mitgereich- ten Akten, in die vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja zugestell- ten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass X._____ über das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja (im Folgenden Betreibungsamt Maloja) durch die Y._____ auf Grundpfandverwer- tung für den Betrag von Fr. 430'000.-- zuzüglich Zinsen und Kosten betrieben wird, – dass die Gläubigerin am 26. April 2016 das Verwertungsbegehren stellte, – dass das Betreibungsamt Maloja am 08. Juni 2018 die Steigerungsbedingun- gen erliess und die für den 12. Juli 2018 vorgesehene Steigerung publizierte, – dass Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis vom 11. – 20. Juni 2018 beim Betreibungsamt Maloja auflagen, – dass X._____ dagegen am 18. Juni 2018 beim Kantonsgericht von Graubün- den als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung der Steigerungsbedingungen und die Absetzung der Steigerung begehrte, – dass er zur Begründung vorbrachte, die gepfändeten Grundstücke hätten ei- nen Wert von rund Fr. 640'000.-- und die Schuld betrage etwa die Hälfte die- ses Wertes, es müsse daher mindestens ein Mindestangebot von 90% des Grundstückwertes festgelegt werden, ansonsten er in unzulässiger Weise in seinen wirtschaftlichen Verhältnis geschädigt würde, – dass das Betreibungsamt die Verfahrensakten am 25. Juni 2018 zustellte und auf eine Vernehmlassung verzichtete, – dass keine weiteren Vernehmlassungen eingeholt wurden, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,

Seite 3 — 5 – dass die Steigerungsbedingungen ein gültiges Beschwerdeobjekt darstellen und rechtzeitig angefochten wurden, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, – dass es zwar zutreffend ist, dass die amtliche Schätzung der zur Versteige- rung anstehenden Grundstücke insgesamt Fr. 637'000.-- beträgt, – dass der Schuldner indessen in der Annahme fehl geht, seine Schuld betrage lediglich rund die Hälfte dieses Betrages, da in der Zwischenzeit nebst der Darlehensforderung von Fr. 430'000.-- Zinsen von rund Fr. 120'000.-- aufge- laufen sind, so dass die Forderung der Gläubigerin nunmehr rund Fr. 550'000.-- beträgt, – dass sodann festzuhalten ist, dass das Schuldbetreibungsrecht nicht vor- schreibt, dass in den Steigerungsbedingungen ein Mindestangebot aufge- nommen werden muss, – dass vielmehr bei der Steigerung das Deckungsprinzip gilt, d.h. dass der Ver- wertungsgegenstand dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zuge- schlagen wird, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 SchKG), – dass sodann Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 134 Abs. 1 vorschreibt, dass die Steigerungsbedingungen so einzurichten sind, dass sich ein mög- lichst günstiges Ergebnis erwarten lässt, – dass das Betreibungsamt zwar in diesem Rahmen über einen gewissen Er- messensspielraum verfügt, aber das Ziel einzig in der Suche nach der wirt- schaftlich günstigsten Lösung besteht, mit der im Interesse der Gläubiger und Schuldner ein höchstmöglicher Preis erzielt werden kann (BGE 128 I 206 E. 5.2.2), – dass aus diesen Gründen die Möglichkeit wohl bestünde, dass in den Steige- rungsbedingungen ein Mindestpreis bzw. ein Mindestangebot festgelegt wer- den könnte, – dass das Gesetz dies – wie erwähnt – nicht zwingend vorschreibt und das Be- treibungsamt über ein gewisses Ermessen verfügt,

Seite 4 — 5 – dass für die in Betreibung gesetzte Forderung das Deckungsprinzip grundsätzlich nicht gilt (vgl. Art. 54 VZG) – dass als Mindestpreis ohnehin nicht der volle Verkehrswert aufzunehmen ist, da dies die Interessen des betreibenden Gläubigers an einer Verwertung zu sehr beeinträchtigen würde, – dass das Betreibungsamt dennoch gehalten ist, zu versuchen, an der Verstei- gerung einen Erlös zu erhalten, welcher möglichst nahe am Verkehrswert liegt, um allenfalls noch weitere Gläubiger befriedigen zu können, – dass vorliegend zudem zu beachten ist, dass die betriebene Gläubigerin selbst ein vehementes Interesse daran hat, dass bei der Steigerung zumindest Angebote abgegeben werden, welche die in Betreibung gesetzte Schuld über- steigen, und sie dies durch Teilnahme an der Steigerung selbst beeinflussen kann, – dass im Hinblick darauf festzuhalten ist, dass die vom Schuldner begehrte Festsetzung des Mindestpreises von mindestens 90% des Verkehrswertes den Betrag von Fr. 573'300.-- ausmacht, was nicht wesentlich höher als die gegenüber der betreibenden Gläubigerin bestehende Schuld ist, so dass es umso mehr im Ermessen des Betreibungsamtes liegt, unter den gegebenen Umständen keinen Mindestpreis festzulegen, – dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, aus welchen zusätzlichen Gründen im vorliegenden Fall ein Mindestpreis festzusetzen ist, welcher mindestens 90% des Verkehrswertes beträgt (vgl. dazu auch BGer 5A_244/2016), – dass die Beschwerde unter diesen Umständen abzuweisen ist, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kosten- los ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubün- den verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 02. Juli 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 38

03. Juli 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Steigerungsbedingungen des Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja vom 8. Juni 2018, in Sachen der Y._____, vertreten durch B&P Lawyers, Rechts- anwältin Lilian Snaidero, Bahnhofstrasse 23, 6301 Zug, betreffend Steigerungsbedingungen,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 18. Juni 2018 samt mitgereich- ten Akten, in die vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja zugestell- ten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass X._____ über das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja (im Folgenden Betreibungsamt Maloja) durch die Y._____ auf Grundpfandverwer- tung für den Betrag von Fr. 430'000.-- zuzüglich Zinsen und Kosten betrieben wird, – dass die Gläubigerin am 26. April 2016 das Verwertungsbegehren stellte, – dass das Betreibungsamt Maloja am 08. Juni 2018 die Steigerungsbedingun- gen erliess und die für den 12. Juli 2018 vorgesehene Steigerung publizierte, – dass Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis vom 11. – 20. Juni 2018 beim Betreibungsamt Maloja auflagen, – dass X._____ dagegen am 18. Juni 2018 beim Kantonsgericht von Graubün- den als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung der Steigerungsbedingungen und die Absetzung der Steigerung begehrte, – dass er zur Begründung vorbrachte, die gepfändeten Grundstücke hätten ei- nen Wert von rund Fr. 640'000.-- und die Schuld betrage etwa die Hälfte die- ses Wertes, es müsse daher mindestens ein Mindestangebot von 90% des Grundstückwertes festgelegt werden, ansonsten er in unzulässiger Weise in seinen wirtschaftlichen Verhältnis geschädigt würde, – dass das Betreibungsamt die Verfahrensakten am 25. Juni 2018 zustellte und auf eine Vernehmlassung verzichtete, – dass keine weiteren Vernehmlassungen eingeholt wurden, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,

Seite 3 — 5 – dass die Steigerungsbedingungen ein gültiges Beschwerdeobjekt darstellen und rechtzeitig angefochten wurden, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, – dass es zwar zutreffend ist, dass die amtliche Schätzung der zur Versteige- rung anstehenden Grundstücke insgesamt Fr. 637'000.-- beträgt, – dass der Schuldner indessen in der Annahme fehl geht, seine Schuld betrage lediglich rund die Hälfte dieses Betrages, da in der Zwischenzeit nebst der Darlehensforderung von Fr. 430'000.-- Zinsen von rund Fr. 120'000.-- aufge- laufen sind, so dass die Forderung der Gläubigerin nunmehr rund Fr. 550'000.-- beträgt, – dass sodann festzuhalten ist, dass das Schuldbetreibungsrecht nicht vor- schreibt, dass in den Steigerungsbedingungen ein Mindestangebot aufge- nommen werden muss, – dass vielmehr bei der Steigerung das Deckungsprinzip gilt, d.h. dass der Ver- wertungsgegenstand dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zuge- schlagen wird, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 SchKG), – dass sodann Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 134 Abs. 1 vorschreibt, dass die Steigerungsbedingungen so einzurichten sind, dass sich ein mög- lichst günstiges Ergebnis erwarten lässt, – dass das Betreibungsamt zwar in diesem Rahmen über einen gewissen Er- messensspielraum verfügt, aber das Ziel einzig in der Suche nach der wirt- schaftlich günstigsten Lösung besteht, mit der im Interesse der Gläubiger und Schuldner ein höchstmöglicher Preis erzielt werden kann (BGE 128 I 206 E. 5.2.2), – dass aus diesen Gründen die Möglichkeit wohl bestünde, dass in den Steige- rungsbedingungen ein Mindestpreis bzw. ein Mindestangebot festgelegt wer- den könnte, – dass das Gesetz dies – wie erwähnt – nicht zwingend vorschreibt und das Be- treibungsamt über ein gewisses Ermessen verfügt,

Seite 4 — 5 – dass für die in Betreibung gesetzte Forderung das Deckungsprinzip grundsätzlich nicht gilt (vgl. Art. 54 VZG) – dass als Mindestpreis ohnehin nicht der volle Verkehrswert aufzunehmen ist, da dies die Interessen des betreibenden Gläubigers an einer Verwertung zu sehr beeinträchtigen würde, – dass das Betreibungsamt dennoch gehalten ist, zu versuchen, an der Verstei- gerung einen Erlös zu erhalten, welcher möglichst nahe am Verkehrswert liegt, um allenfalls noch weitere Gläubiger befriedigen zu können, – dass vorliegend zudem zu beachten ist, dass die betriebene Gläubigerin selbst ein vehementes Interesse daran hat, dass bei der Steigerung zumindest Angebote abgegeben werden, welche die in Betreibung gesetzte Schuld über- steigen, und sie dies durch Teilnahme an der Steigerung selbst beeinflussen kann, – dass im Hinblick darauf festzuhalten ist, dass die vom Schuldner begehrte Festsetzung des Mindestpreises von mindestens 90% des Verkehrswertes den Betrag von Fr. 573'300.-- ausmacht, was nicht wesentlich höher als die gegenüber der betreibenden Gläubigerin bestehende Schuld ist, so dass es umso mehr im Ermessen des Betreibungsamtes liegt, unter den gegebenen Umständen keinen Mindestpreis festzulegen, – dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, aus welchen zusätzlichen Gründen im vorliegenden Fall ein Mindestpreis festzusetzen ist, welcher mindestens 90% des Verkehrswertes beträgt (vgl. dazu auch BGer 5A_244/2016), – dass die Beschwerde unter diesen Umständen abzuweisen ist, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kosten- los ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubün- den verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: